E-Bike auf Tour

Mit E-Mountainbikes sicher fahren

Elektrofahrräder, auch unter dem Namen Pedelecs bekannt, finden auf den Straßen immer mehr ihr Zuhause. Das sorgt im deutschen Straßenverkehr aber vermehrt für Diskussionsstoff.

Nicht ohne Grund, diese elektrisch betriebenen Zweiräder lassen sich kaum vom normalen Fahrrad unterscheiden. Doch die rechtlichen Grundlagen sehen ein wenig anders aus als bei dem normalen Drahtesel. In diesem Artikel möchten wir erklären, wie E-Bike Fahrer sicher durch den deutschen Straßenverkehr gelangen.

E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec – wo liegen die Unterschiede?

Umgangssprachlich wird beinahe jedes Elektrofahrrad als E-Bike bezeichnet. Vielen ist gar nicht bewusst, dass es da tatsächlich verschiedene Typen gibt, um genau zu sein drei.

Der größte Teil der E-Bikes, die über den Ladentresen gehen, sind die sogenannten Pedelecs (Pedal Electric Cycles). Hierbei handelt es sich um Zweiräder mit einer Trittfrequenzunterstützung. Das bedeutet: Der Fahrer muss zwar noch selbst in die Pedale treten, ein Sensor misst allerdings, wie viel Fahrunterstützung der elektrische Antrieb für eine angenehme Fahrt freigeben muss.

Die Pedelecs erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Wie sieht es mit einem Führerschein aus? Fehlanzeige, die Fahrer eines Pedelecs benötigen keinen Führerschein, denn es handelt sich um ein Zweirad mit Unterstützungsmotor.

Als Nächste haben wir das E-Bike. Dieses unterstützt den Fahrer nicht nur, wenn er in die Pedale tritt, sondern kann sich bei Bedarf auch von allein vorwärts bewegen. Es lässt sich daher mit einem Mofa vergleichen, was auch bedeutet, dass der Fahrer des E-Bikes im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung sein muss.

Genauso wie ein Mofa lässt sich der Elektroantrieb mithilfe eines Drehgriffes oder Schaltknopfes auf bis zu 25 km/h beschleunigen.

Die Rakete unter den Elektrofahrrädern stellt das Speed – Pedelec (S-Pedelec) dar. Der auf 4000 Watt beschränkte Elektromotor beschleunigt dieses Zweirad auf eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h.

Speed – Pedelec? Nicht ohne Führerschein!

Die kleinen, bis zu 45 km/h schnellen Raketen werden als Kleinkrafträder behandelt. Was bedeutet, dass der Fahrer mindestens im Besitz der Führerscheinklasse AM sein muss.

Für den Fall, dass ein Speed – Pedelec eine Geschwindigkeit von über 45 km/h erreicht, handelt es sich um ein Leichtkraftrad, hier geht nichts unter Führerscheinklasse A1. Hier gilt zusätzlich die Steuer- und Versicherungspflicht, dazu jetzt mehr.

E-Bikes und die Versicherungspflicht

Grundsätzlich sind Pedelecs nicht versicherungspflichtig. Allerdings ist der hohe Anschaffungspreis des Zweirades nicht außer Acht zu lassen. Daher ist es empfehlenswert, zumindest Versicherung gegen Diebstahl (Hausratversicherung) abzuschließen.

Darüber hinaus besteht natürlich die Möglichkeit, eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen. Es kann ja durchaus vorkommen, dass es während der Fahrt oder beim Abstellen zu Schäden kommt, wer wäre bei diesem hohen Anschaffungspreis nicht gerne abgesichert? Eine Pflicht besteht allerdings nicht.

Widmen wir uns nun dem S-Pedelec und E-Bike, bei beiden Zweirädern wird eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt. Beim Abschluss der Versicherung erhält der Fahrer ein Kennzeichen, welches sichtbar am hinteren Teil des Fahrzeuges zu befestigen ist. Eine zusätzliche Kaskoversicherung ist keine Pflicht, kann aber sinnvoll sein.

Helmpflicht – gibt es sie jetzt oder nicht?

Ein Mythos, der sich unter den Pedelec-Fahrern eisern hält, ist die Helmpflicht. Natürlich ist es so, dass einige Unfälle mit glimpflichen Verletzungen ausgegangen wären, hätte der Radfahrer einen Helm getragen. Die Helmpflicht ist deshalb in Deutschland ein viel diskutiertes Thema, dennoch besteht sie per Gesetz nicht.

Es liegt also in der Hand jedes einzelnen Fahrers, für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Das gilt übrigens auch für E-Bike Fahrer.

Anders sieht es hingegen bei den S-Pedelecs aus, hier besteht laut Gesetz (StVO, § 21a, Absatz 2) eine Helmpflicht.

Radweg oder Straße – wo gehören sie denn hin?

Neues E-Mountainbike von Fischer im Schlepptau, geht es das erste Mal in den Straßenverkehr, doch wo gehöre ich eigentlich hin? Grundsätzlich sei gesagt, E-Bikes und Pedelecs können sowohl auf der Straße als auch auf dem Radweg fahren. Natürlich heißt es auch immer die Straßenschilder im Blick behalten, was dort steht, ist Gesetz.

Für die S-Pedelecs gelten allerdings andere Gesetze. Da diese Zweiräder als Kleinkrafträder behandelt werden, gibt es für sie nur die Straße. Der Radweg ist tabu!

Pedelec Beleuchtung – es gelten besondere Vorschriften

Völlig egal, ob Fahrrad, Pedelec oder Speed Pedelec, die Beleuchtung ist Pflicht. In der Regel werden diese bei den Elektrorädern über den Akku mit Strom versorgt. Das S-Pedelec unterliegt einer Besonderheit, da es als Kraftfahrzeug gilt, muss die Beleuchtung kontinuierlich in Betrieb sein.

Ebenfalls erlaubt sind zusätzliche Komponenten, dazu zählen beispielsweise Bremslicht und Fernlicht. Unter bestimmten Bedingungen sind sogar Blinker erlaubt, nämlich für den Fall, dass ein Handzeichen durch die Bauart des Zweirades nur bedingt sichtbar (Beispiel E-Lastenrad) wäre.

Ein kurzes Telefonat ist ja nicht so schlimm

Wer sein Handy in die Hand klemmt und fröhlich mit der Freundin telefoniert, kann als Pedelec Fahrer mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, S – Pedelecs Fahrer trifft es mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg.

Wer während der Fahrt nicht um ein Telefonat drumherum kommt, sollte auf Kopfhörer setzen. Denn laut StVO § 23 ist das in Ordnung, solange die Wahrnehmung der Umgebung nicht beeinträchtigt ist.

Zu tief ins Glas geschaut? Dann geht’s mit dem Rad nach Hause

Selbst den Autofahrern stehen die Fragezeichen in den Augen, wenn es um den erlaubten Blutalkoholwert im Straßenverkehr geht. Für E-Bike und Pedelec Fahrer gilt die Grenze von 1,6 Promille, darüber wird es teuer.

Wie schon so oft sieht die Welt bei den S-Pedelecs anders aus. Diese unterliegen nämlich denselben Regeln wie die Autofahrer, das bedeutet:

  • ab 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit)
  • ab 1,1 Promille (Straftat)

Wenn es, wie der Zufall so will, zu einem Unfall kommt, wird es bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille gefährlich für den Fahrer. Deshalb lässt sich nicht oft genug sagen: Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!



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